Regeste
Art. 28 Abs. 1 und 2, Art. 22 und 29 Abs. 2, Art. 48 Abs. 2 IVG, Art. 18, Art. 20ter Abs. 3, Art. 28 Abs. 1 IVV .
Ist ein Versicherter nach Ablauf der einjährigen Wartezeit nicht oder noch nicht eingliederungsfähig, steht ihm eine Rente zu, selbst wenn in Zukunft Eingliederungsmassnahmen beabsichtigt sind.
Die in BGE 100 V 191 Erw. 5 genannten Ausnahmen vom Grundsatz "Eingliederung vor Rente" sind durch die seit 1. Januar 1985 gültige neue Fassung von Art. 18 und Art. 28 IVV obsolet geworden.