Regeste
Art. 128 Abs. 1 AHVV, Art. 91 Abs. 1 IVV.
Zur Unterzeichnung von Verwaltungsverfügungen auf dem Gebiete der AHV/IV, die mittels elektronischer Datenverarbeitung erstellt werden.
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Artikel: Art. 128 Abs. 1 AHVV, Art. 91 Abs. 1 IVV