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Regeste

Art. 312 ZPO (analoge Anwendung); Anforderungen an die Zustellung der Anschlussberufung.
Die Rechtsmittelinstanz muss die Anschlussberufung dem Hauptberufungskläger zustellen, ihm Gelegenheit geben, sich innert einer Frist von dreissig Tagen ab Empfang dazu zu äussern, und ihn auf die Säumnisfolgen aufmerksam machen (E. 3).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 312 ZPO