Regeste
Art. 16 Abs. 1 und 2 lit. c, Art. 17, Art. 22 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 und 2bis IVG ; Art. 21 und 21bis IVV : Anspruch auf Taggelder der Invalidenversicherung während beruflicher Weiterausbildung.
Versicherte in beruflicher Weiterausbildung gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG haben Anspruch auf ein "kleines Taggeld" im Sinne von Art. 22 Abs. 1 Satz 2 IVG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2bis IVG und Art. 21bis IVV.
Voraussetzungen für die Annahme einer invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse.