Regeste
Art. 13 Abs. 1 lit. c und Art. 26 Abs. 1 AIVG.
- Die Vermittlungsfähigkeit ergibt sich im Einzelfall aus der Gesamtheit der persönlichen Verhältnisse.
- Ist diese Fähigkeit mit regelmässiger Halbzeitbeschäftigung überhaupt vereinbar?