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Art. 67 Ziff. 1 StGB, Strafzumessung bei Rückfall.
Zu erhöhen ist die Dauer jener Strafe, die für die den Rückfall begründenden Handlungen auszusprechen ist, nicht die Dauer der bereits ganz oder teilweise verbüssten Strafe.
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Artikel: Art. 67 Ziff. 1 StGB