Regeste
Art. 26 Abs. 2 BV, Art. 5 Abs. 2 RPG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG; materielle Enteignung, Nichteinzonung eines Grundstücks infolge einer Zuweisung zu einer Zone für Bauten im kommunalen Interesse.
Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids, mit dem das Vorliegen einer materiellen Enteignung bejaht wird, nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG (E. 1.2).
Rechtsprechung zur Entschädigung wegen materieller Enteignung aufgrund von Planungsmassnahmen (E. 3.2 und 3.3).
Definition der "Zone für Bauten im kommunalen Interesse" gemäss Tessiner Raumplanungsrecht (E. 3.5).
Wird im Rahmen der erstmaligen Schaffung einer RPG-konformen Planung ein Grundstück einer Wohnzone mit einer diese überlagernden "Zone für Bauten im kommunalen Interesse" zugewiesen, kommt dies einer Nichteinzonung gleich. Die Parzelle ist nämlich dem freien Markt und der privaten Bebauung durch die Eigentümerin entzogen und stattdessen dazu bestimmt, von der Gemeinde erworben zu werden (E. 3.6.2 und 3.6.3).
Rückweisung der Sache an das kantonale Verwaltungsgericht zur Prüfung, ob im konkreten Fall die Voraussetzungen für eine Entschädigung wegen Nichteinzonung erfüllt sind (E. 4).