Regeste
Art. 34 Abs. 3 RPG, 97 ff. OG; Rechtsmittel gegen einen Nutzungsplan.
Ein allgemein verbindlicher kantonaler Nutzugsplan ist gemäss Art. 34 Abs. 3 RPG mit staatsrechtlicher Beschwerde anzufechten; kommt der Plan jedoch einer Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG gleich, indem er bereits Elemente einer künftigen Baubewilligung enthält, so ist er mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 97 ff. OG anfechtbar, und der in Art. 99 lit. c OG genannte Ausschlussgrund ist nicht gegeben (E. 2).