Regeste
Art. 28 Abs. 2 IVG, Art. 18 Abs. 2 UVG: Zur Koordination der Invaliditätsschätzung von Invalidenversicherung und Unfallversicherung.
- An der Rechtsprechung gemäss BGE 106 V 88 Erw. 2b und 112 V 175 Erw. 2a kann insoweit nicht festgehalten werden, als der Vorrang der SUVA bei der Feststellung der Invalidität damit begründet wird, dass die Anstalt über einen eigenen, gut ausgebauten Apparat zur Invaliditätsbemessung verfüge, was für die Invalidenversicherung nicht in gleichem Masse zutreffe (Erw. 3a-c).
- Frage offengelassen, ob die Koordination der Invaliditätsbemessung unter Umständen auch so zu verstehen ist, dass der Invalidenversicherung der Vorrang vor der Unfallversicherung zukommt (Erw. 3d).