Regeste
Bei einer berechtigten Person, welche in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrem in Ausbildung stehenden Kind - Bezüger einer Kinderrente der IV - lebt und welche selber keine Einnahmen aus einer Arbeitstätigkeit erzielt (und welcher kein hypothetisches Einkommen im Sinne von Art. 14a ELV anzurechnen ist), sind die Freibeträge gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG auf dem Arbeitseinkommen des Kindes zu berechnen. Der Freibetrag nach Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG bezieht sich nicht allein auf das Erwerbseinkommen des Anspruchsberechtigten, sondern auf sämtliche Einkommen der Kernfamilie (E. 5.5 und 5.6).