Regeste
Art. 260quater StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB; versuchte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen.
Die versuchte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen ist strafbar (E. 2.3).
documento intero
regesto:
tedesco
francese
italiano
Articolo: Art. 260quater StGB, Art. 21 Abs. 1 StGB