Regeste
Wiederherstellung (Art. 35 OG) gegen die Folgen der Versäumung der Berufungsfrist (Art. 54 OG) kann erteilt werden, selbst wenn der Prozess bereits durch Nichteintreten auf die Berufung erledigt worden ist.
Unrichtige Rechtsmittelbelehrung als Wiederherstellungsgrund.