Regeste
Privilegierte Anschlusspfändung (Art. 111 SchKG).
1. Die Bestimmung, dass die Dauer eines Prozess- oder Betreibungsverfahrens nicht in Berechnung fällt, gilt nur für die einjährige Frist des zweiten Satzes von Art. 111 Abs. 1 SchKG (E. 1).
2. Nur die rechtzeitig erhobene Klage hält die provisorische Teilnahme an der Pfändung aufrecht; der Ansprecher, der die Klagefrist von Art. 111 Abs. 3 SchKG versäumt, hat sein Recht auf Geltendmachung des privilegierten Pfändungsanschlusses verwirkt (E. 2).