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Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1 StGB.
Die dem Verurteilten bestimmte Probezeit beginnt frühestens mit der nach dem kantonalen Recht massgeblichen Eröffnung des Urteils zu laufen, das vollstreckbar wird.
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Artikel: Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1 StGB