Regeste
a) Anrechnung der Untersuchungshaft auf eine Freiheitsstrafe, die drei Jahre nicht übersteigt, wenn der Verurteilte nach Art. 42 StGB verwahrt wird (Erw. 2 lit. a).
b) Steht der Entscheid, ob die Untersuchungshaft auf die in Art. 42 Ziff. 5 Satz 1 StGB festgesetzte dreijährige Mindestdauer der Verwahrung angerechnet werden könne, dem Richter oder der Vollzugsbehörde zu? (Erw. 2 lit b).