Eurospider Suche: aza://17-01-2020-2C_827-2019
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59 ähnliche Leitentscheide gefunden für aza://17-01-2020-2C_827-2019
  1. 116 II 497
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    91. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 20. September 1990 i.S. L. und R. gegen Justiz-, Polizei- und Militärdirektion des Kantons Basel-Landschaft (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
    Regeste [D, F, I] Verkündung des Eheversprechens; Zuständigkeit des Zivilstandsbeamten (Art. 106 ZGB, Art. 148 und Art. 149 ZStV). Die einmal begründete Zuständigkeit des Zivilstandsbeamten für die Leitung der Verkündung ist trotz der Bestimmung von Art. 149 Abs. 2 ZStV ...
  2. 122 III 99
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    20. Urteil der II. Zivilabteilung vom 5. März 1996 i.S. W. (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
    Regeste [D, F, I] Eintragung einer Vaterschaftsanerkennung in das Zivilstandsregister (Art. 260 Abs. 3 ZGB; Art. 102 ZStV [SR 211.112.1]). Die Anerkennung durch Erklärung vor dem Zivilstandsbeamten ist ausgeschlossen, wenn durch rechtskräftiges Gerichtsurteil festgestell...
  3. 106 II 103
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    19. Urteil der II. Zivilabteilung vom 18. August 1980 i.S. Temelkova gegen Direktion des Innern des Kantons Zürich (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
    Regeste [D, F, I] Eintragung des Namens in die Zivilstandsregister. Bei der Eintragung ausländischer Familiennamen in die schweizerischen Zivilstandsregister können die den Regeln einer fremden Sprache folgenden Abwandlungen des Familiennamens nach dem Geschlecht des Nam...
  4. 82 I 32
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    5. Urteil der II. Zivilabteilung vom 24. Mai 1956 i.S. Scheller gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt.
    Regeste [D, F, I] Wahl der Vornamen. Bei Prüfung der Frage, ob ein Vorname im Sinne von Art. 69 Abs. 2 ZStV die Interessen des Kindes oder Dritter offensichtlich verletze, ist massgebend, wie er im Volk aufgefasst wird. Darf ein Vorname zurückgewiesen werden, weil er in ...
  5. 83 I 27
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    6. Urteil der II. Zivilabteilung vom 28. Februar 1957 i.S. Husy gegen Solothurn, Regierungsrat.
    Regeste [D, F, I] Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid über ein Wiedererwägungsgesuch. Zivilstandsregister, Eintragung des Familiennamens. Vereinheitlichung der Schreibweise durch die Aufsichtsbehörde? Auf offenbarem Versehen oder Irrtum beruhender Fehler?
  6. 102 Ib 245
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    40. Urteil der II. Zivilabteilung vom 5. November 1976 i.S. von Andrian-Werburg gegen Justizdepartement des Kantons Basel-Stadt
    Regeste [D, F, I] Eintragung des Namens in die Zivilstandsregister Die Partikel Freiherr von kann in die schweizerischen Zivilstandsregister nicht eingetragen werden, auch wenn sie im Ausland als Bestandteil des Namens gilt.
  7. 87 III 54
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    11. Entscheid vom 15. September 1961 i.S. Aerni.
    Regeste [D, F, I] Der Wohnort des Gläubigers muss auch dann im Betreibungsbegehren angegeben werden (gemäss Art. 67 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG), wenn über seine Person Gewissheit besteht und er in der Betreibung durch einen Bevollmächtigten vertreten wird. Hat der Gläubiger ke...
  8. 107 II 26
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    5. Urteil der II. Zivilabteilung vom 25. März 1981 i.S. T. gegen Direktion des Innern des Kantons Zürich (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
    Regeste [D, F, I] Wahl der Vornamen (Art. 301 Abs. 4 ZGB; Art. 69 Abs. 2 ZStV). Unzulässigkeit des Vornamens Wiesengrund mit Rücksicht auf das Kindeswohl und die Interessen Dritter.
  9. 118 II 243
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    49. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 30. Juni 1992 i.S. Ehegatten Fry-Schmucki gegen Regierungsrat des Kantons Luzern (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
    Regeste [D, F, I] Art. 301 Abs. 4 ZGB und Art. 69 Abs. 2 ZStV. Eintragung eines Familiennamens als zweiter Vorname im Geburtsregister. 1. Der Zivilstandsbeamte hat zur Vermeidung einer Verwechslungsgefahr grundsätzlich einen von den Eltern gewählten Vornamen zurückzuweis...
  10. 123 I 264
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    25. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 26. September 1997 i.S. E. und V. gegen Kanton Tessin und Kanton Zürich (staatsrechtliche Beschwerde)
    Regeste [D, F, I] Art. 46 Abs. 2 BV (Verbot der Doppelbesteuerung; Besteuerung der Nacherbschaft). Der Nacherbe erwirbt die Erbschaft des Erblassers, weshalb die Besteuerung der Nacherbschaft dem Kanton des letzten Wohnsitzes des Erblassers zur Besteuerung zusteht (E. 2).

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