Regeste
Art. 47 Abs. 1, Art. 53 KVG ; Art. 98 lit. a, Art. 129 Abs. 1 lit. b OG ; Art. 6 Ziff. 1 EMRK: Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Beschwerdeentscheid des Bundesrates betreffend Festsetzung des Spitaltarifs.
Auf die gegen einen Beschwerdeentscheid des Bundesrates betreffend Festsetzung des Spitaltarifs durch die Kantonsregierung gerichtete Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nicht einzutreten. Keine Verletzung des Anspruchs auf Zugang zu einem Gericht gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK, sofern - was offen gelassen wurde - dessen Anwendbarkeit überhaupt zu bejahen wäre. (Erw. 4)