Regeste
- Art. 107 Abs. 1 OG ist nicht nur für Beschwerden, sondern sinngemäss auch für andere an Fristen gebundene Eingaben sowie für Kostenvorschüsse anwendbar.
- Unter dem Begriff der "unzuständigen Behörde" gemäss Art. 107 Abs. 1 OG (und Art. 21 Abs. 2 VwVG) ist jede Behörde des Bundes, der Kantone und Gemeinden zu verstehen, unabhängig davon, ob die angeschriebene Instanz in einer konkreten Beziehung zum Streitfall steht oder nicht.