Regeste
Art. 84 Abs. 1 lit. d OG; interkantonale Zuständigkeit zur Begnadigung.
1. Unter der "Begnadigungsbehörde des Kantons" im Sinne von Art. 394 lit. b StGB ist die Behörde desjenigen Kantons zu verstehen, dessen Richter die durch Begnadigung zu erlassende Strafe durch rechtskräftiges Urteil auferlegt hat (E. 3a).
2. Auch im Falle des Widerrufs des bedingten Strafvollzuges gemäss Art. 41 Ziff. 3 Abs. 3 Satz 1 StGB steht die Begnadigungskompetenz der Behörde desjenigen Kantons zu, in welchem die bedingt aufgeschobene Strafe ausgesprochen wurde (E. 3b u. c).