Regeste
Art. 4 BV; Parteientschädigung im Zivilprozess.
Es ist nicht willkürlich, einer Partei nicht die übliche Partei-, sondern lediglich eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen, weil sie durch einen bei einer Rechtsschutzversicherung angestellten Rechtsanwalt vertreten wird (E. 3).