Regeste
Ein Nichteintretensentscheid wegen örtlicher Unzuständigkeit nach Art. 58 ATSG wird nicht formell rechtskräftig, solange kein negativer Kompetenzkonflikt eintritt oder nicht ein anderes Gericht die Sache an die Hand nimmt. Er wird für sich allein auch nicht materiell rechtskräftig (E. 5).