Regeste
Art. 6a Abs. 3 KVG; Art. 2 Abs. 6 KVV; Art. 1 Abs. 1 Anhang II FZA; Art. 4, Art. 11 Abs. 1 und 3 Bst. a, Art. 83 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004; Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 883/2004.
Krankenversicherungspflicht eines in Frankreich wohnhaften Grenzgängers, der sein Wahlrecht ausübt. Die auf den 1. Juni 2014 erfolgte Aufhebung der Möglichkeit, auf dem Weg eines Anschlusses bei einer privaten Krankenversicherung eine gleichwertige Deckung entsprechend der allgemeinen (französischen) Krankenversicherung (couverture maladie universelle [CMU]) zu erhalten, liegt in der ausschliesslichen Zuständigkeit des französischen Gesetzgebers (E. 5). Keine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung (E. 6).