Regeste
Art. 47 OR und Art. 60 Abs. 1 lit. b StGB; Zusprechung eingezogener Gegenstände und Vermögenswerte an den Geschädigten bis zur Höhe des gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzten Schadenersatzes.
Auch Genugtuung stellt einen Schaden im Sinne von Art. 60 Abs. 1 StGB dar (E. 4).