Regeste
Art. 15 Abs. 1 AVIG und Art. 14 Abs. 3 AVIV: Vermittlungsfähigkeit.
- Ein Student gilt als vermittlungsfähig, wenn er bereit und in der Lage ist, neben dem Studium dauernd einer Voll- oder Teilzeitbeschäftigung nachzugehen. Dagegen ist einem Studenten, der nur für kürzere Zeitspannen oder sporadisch, namentlich während der Semesterferien, eine Erwerbstätigkeit auszuüben gewillt ist, die Vermittlungsbereitschaft und damit die Vermittlungsfähigkeit abzusprechen.
- Bestätigung der unter dem alten Recht ergangenen Rechtsprechung (Art. 13 Abs. 1 lit. c AlVG sowie Art. 24 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 AlVG; BGE 108 V 100).
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italien
références
ATF: 108 V 100
Article: Art. 15 Abs. 1 AVIG, Art. 14 Abs. 3 AVIV, Art. 13 Abs. 1 lit. c AlVG, Art. 26 Abs. 1 AlVG