Regeste
Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 4 lit. a, Art. 5 Abs. 1 ELG , Art. 11 ELV, Art. 11 Abs. 2 AHVV.
Mehrkosten für auswärtige Verpflegung können nur in dem Masse als Gewinnungskosten vom Einkommen abgezogen werden, in welchem sie die in Art. 11 Abs. 2 AHVV in Verbindung mit Art. 11 ELV festgesetzten Beträge übersteigen.