Regeste
Art. 16 Abs. 3 AHVG, Art. 46 Abs. 1 AHVG und alt Art. 24 AHVG: Vollstreckungsverwirkung bei rechtskräftig festgesetzten Leistungen.
Die Frist zur Vollstreckung rechtskräftig zugesprochener Leistungen (hier eine Witwenabfindung) beträgt zehn Jahre.