Regeste
Wiedereinsetzung in den früheren Stand, Art. 47 PatG.
Dem Verschulden des Patentinhabers ist ein solches seiner Hilfspersonen gleichzusetzen (Bestätigung der Rechtsprechung).
Sinngemässe Anwendbarkeit von Art. 101 OR, 35 OG, 13 BZP und 32 ff. OR (Erw. 2 a, b).
Geltung dieser Vorschriften auch gegenüber dem ausländischen Patentbewerber (Erw. 2 c).
Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der Hilfsperson (Erw. 3).
Verschulden der Hilfsperson. Versehen des Amtes als Mitursache der Säumnis (Erw. 4).