Regeste
Konkurs von Banken und Sparkassen.
Das Bankgeheimnis (Art. 47 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BankG) entbindet die Organe der Bank in deren Konkurs nicht von der Auskunfspflicht gegenüber der Konkursverwaltung (insbesondere nach Art. 222, 228, 244 SchKG ). Es gilt auch nicht für die Konkursverwaltung selbst; deren grundsätzliche Pflicht zur Verschwiegenheit wird begrenzt durch die konkursrechtlichen Offenbarungspflichten (namentlich nach Art. 8 und 249 SchKG ). (Erw. 1).
Anwendungsbereich des Art. 10 der Verordnung betreffend das Nachlassverfahren von Banken und Sparkassen (Erw. 2).
Bedeutung der Verordnungsbefugnis des Bundesgerichts nach Art. 36 Abs. 3 BankG (Erw. 3).