Regeste
Anerkennung eines amerikanischen Urteils (Art. 84 Abs. 1 lit. a OG).
Liegen dem schweizerischen Richter die nach Art. 29 Abs. 1 IPRG erforderlichen Dokumente vor (E. 3a/aa), darf er dem ausländischen Urteil im Rahmen der Verweigerungsgründe von Art. 27 IPRG die Anerkennung nur versagen, wenn einer der in den Absätzen 1 und 2 dieser Bestimmung abschliessend aufgeführten Gründe vorliegt (E. 3a/bb und cc).