Regeste
Art. 52 Abs. 1, Art. 53 Abs. 2, Art. 61 lit. d ATSG ; Art. 12 ATSV; Schlechterstellung im Einspracheverfahren.
Im Einspracheverfahren nach Art. 52 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 12 ATSV sind an eine reformatio in peius nicht die gleichen strengen Voraussetzungen zu stellen, wie sie die Rechtsprechung - in Anlehnung an die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG - im Beschwerdeverfahren nach Art. 61 lit. d ATSG verlangt (E. 3).