Regeste
Art. 71a Abs. 1 und Art. 71d Abs. 2 AVIG ; Art. 95e Abs. 2 AVIV: Verlängerung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug.
Nicht nur Selbstständigerwerbende, sondern auch arbeitgeberähnliche Personen können in den Genuss der verlängerten Rahmenfrist für den Leistungsbezug gemäss Art. 71d Abs. 2 AVIG kommen. Art. 95e Abs. 2 AVIV, der diese Möglichkeit auf nicht beitragswirksame Beschäftigungen einschränkt, ist gesetzwidrig (E. 2.4-2.7).