Regeste
- Übergang vom ausserordentlichen zum ordentlichen Beitragsfestsetzungsverfahren im Falle eines Versicherten, der zu Beginn einer ordentlichen Beitragsperiode eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen hat.
- Von einer Beitragsfestsetzung im ordentlichen Verfahren, die einer Berichtigung gemäss Art. 25 Abs. 5 AHVV unzugänglich ist, kann erst dann gesprochen werden, wenn die Ausgleichskasse über die erforderlichen Einkommensangaben verfügt, welche die weitere Anwendung des ausserordentlichen Beitragsfestsetzungsverfahrens nach Art. 25 Abs. 4 AHVV ausschliessen.
- Die Berichtigung der Beitragsfestsetzung (Art. 25 Abs. 5 AHVV) kann auch darin bestehen, dass aufgrund der erst nachträglich erhaltenen Einkommensangaben das ausserordentliche Beitragsfestsetzungsverfahren gemäss Art. 25 Abs. 4 AHVV weitergeführt wird.