Regeste
Art. 6 ZPO; Art. 83 Abs. 2 SchKG; sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts; Aberkennungsklage.
Für die Anwendbarkeit des Klägerwahlrechts nach Art. 6 Abs. 3 ZPO ist nicht darauf abzustellen, welche Prozesspartei Gläubigerin oder Schuldnerin ist, sondern wer formell als klagende und wer als beklagte Partei auftritt. Bei einem Parteirollentausch wie im Falle einer Aberkennungsklage hat die im Handelsregister eingetragene Schuldnerin nicht die Möglichkeit, gegen die nicht im Handelsregister eingetragene Gläubigerin beim Handelsgericht zu klagen (E. 3).