Regeste
Zulässigkeit der Nichtigkeitsbeschwerde (Art. 68 Abs. 1 lit. b OG).
Der Nichtigkeitsgrund gemäss Art. 68 Abs. 1 lit. b OG erfasst weder die unrichtige Anwendung andwendbaren Bundesrechts noch diejenige anwendbaren ausländischen Rechts (E. 1).
Vertrag zugunsten Dritter (Art. 112 OR).
Ein von Todes wegen errichteter Vertrag zugunsten Dritter erfordert die Form einer letztwilligen Verfügung gemäss Art. 498 ff. ZGB (E. 2).