Regeste
Art. 28 Abs. 2 IVG. Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV .
Die antizipierte Schätzung der Invalidität ist grundsätzlich unzulässig, so dass eine Verfügung, wonach der Versicherte später nicht invalid sein werde, insoweit unwirksam bleibt (Erw. 1).
Falls die Rente verweigert wurde, weil die Wartezeit des Art. 29 Abs. 1 IVG nicht abgelaufen war, darf die Verwaltung nicht geltend machen, die Invalidität habe nicht zugenommen. In solcher Lage beginnt der Rentenlauf gemäss Art. 48 Abs. 2 IVG (Erw. 2).