Regeste
Direkte Auszahlung der Zusatzrente gemäss Art. 34 IVG an die Ehefrau; zulässige Einwendung gegen die definitive Rechtsöffnung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG.
Es ist nicht willkürlich, davon auszugehen, dass gerichtlich festgelegte Unterhaltsbeiträge durch eine direkt an die unterhaltsberechtigte Ehefrau ausbezahlte Zusatzrente gemäss Art. 34 Abs. 1 und 3 IVG getilgt werden, und die definitive Rechtsöffnung zu verweigern, soweit der Unterhaltsverpflichtete durch eine Bestätigung der Ausgleichskasse die direkte Auszahlung der Zusatzrente an die unterhaltsberechtigte Ehefrau beweist (E. 2).