Regeste a
Art. 71 Abs. 2 und Art. 72 Abs. 3 BGBB ; Widerruf einer Bewilligung zum Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks; Berichtigung des Grundbuchs; Verjährung.
Zusammenhang zwischen den Fristen von Art. 71 Abs. 2 BGBB und Art. 72 Abs. 3 BGBB im Falle des Widerrufs einer Bewilligung, die auf dem bäuerlichen Bodenrecht beruht. Wird eine Bewilligung innerhalb der Zehnjahresfrist von Art. 71 Abs. 2 BGBB widerrufen, muss das Grundbuch berichtigt werden, auch wenn die entsprechende Anordnung erst nach Ablauf der Frist von Art. 72 Abs. 3 BGBB erfolgt (E. 3 und 4).
Regeste b
Art. 70 BGBB "Nichtige Rechtsgeschäfte" bezieht sich auf Handlungen, für die eine Bewilligung verweigert wurde. Art. 71 BGBB "Widerruf der Bewilligung" gilt für Fälle, in denen die Bewilligung erteilt und später widerrufen wurde (E. 4 und 5).