Regeste
Art. 4 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung); Art. 4 Abs. 1 IVG (in der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung) in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG: Somatoforme Schmerzstörungen und Invaliditätsbegriff.
Die Prüfung der invalidisierenden Wirkung von Schmerzstörungen setzt eine gesamthafte Prüfung der Sachlage nach den in BGE 130 V 352 formulierten Kriterien voraus; mit zu berücksichtigen sind dabei auch Aspekte, welche gegen eine Leistungspflicht der Invalidenversicherung sprechen. (Erw. 1.2)