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Art. 63 Abs. 3 lit. b SVG.
Die Anwendung dieser Bestimmung ist nicht auf besondere Arten von Unfällen beschränkt und setzt nicht voraus, dass der Geschädigte sich der durch das Fahrzeug bewirkten Gefahr bewusst aussetzt.
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Artikel: Art. 63 Abs. 3 lit. b SVG