Regeste
Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art. 99 lit. h OG); Entschädigungen für Tierverluste (Art. 1 Abs. 2, 32 Abs. 1 Ziff. 3, 34 und 36 TSG; SR 916.40).
1. Art. 32 Abs. 1 Ziff. 3 TSG verleiht einen Anspruch auf Entschädigung im Sinne von Art. 99 lit. h OG (E. 2b). Ungeachtet des Wortlautes von Art. 36 Abs. 2 TSG, wonach der Kanton die Entschädigungen "endgültig" festsetzt, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig (E. 2c).
2. Mitverschulden, das eine Herabsetzung der Entschädigungen für Tierverluste rechtfertigt (E. 3).