Regeste
Der Schaden im Sinne des Art. 41 OR kann nur in einer Vermögenseinbusse bestehen (Erw. 4 a).
Die Verletzung eines Affektionsinteresses gibt nur beim Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 49 OR einen Anspruch auf Wiedergutmachung (Erw. 4 b). Dies gilt auch, wenn die Verletzung die Folge der Nichterfüllung eines Auftrags ist, der gerade zum Zweck der Wahrung dieses Affektionsinteresses erteilt worden war (Erw. 4 c).