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Regeste

Art. 12 BV; Subsidiaritätsprinzip; Grundrecht auf Hilfe in Notlagen trotz fehlender Mitwirkung bei den medizinischen Abklärungen zur Ermittlung des Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversicherung; Rechtsmissbrauch.
Gehalt von Art. 12 BV und Zuständigkeit der Kantone im Bereich der Sozialhilfe (E. 5).
Unzulässigkeit von Einschränkungen des Rechts auf Hilfe in Notlagen und Zusammenfassung der Rechtsprechung zum Subsidiaritätsprinzip (E. 10.1). Das Subsidiaritätsprinzip kommt bei einer Verweigerung der Mitwirkung bei den medizinischen Abklärungen zur Ermittlung des Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversicherung nicht zum Tragen, weil eine Anspruchsberechtigung in diesem Stadium - bezüglich Art und Umfang der allenfalls zu erwartenden Leistungen - bloss hypothetisch ist, sodass die gesuchstellende Person in der Zwischenzeit ohnehin nicht über die nötigen Mittel für die Bestreitung ihres Lebensunterhalts verfügen würde (E. 10.2).
Erwägungen zum Rechtsmissbrauch im Bereich der Nothilfe (E. 11.1). Da hier die Kriterien für die Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens nicht erfüllt sind, kann die Frage, ob der Schutz des Art. 12 BV unter dieser Voraussetzung verwehrt bleiben dürfte, offengelassen werden (E. 11.2). Im vorliegenden Fall verstösst die Verweigerung der Nothilfe (im Sinne des Minimalgehalts des Grundrechts) gegen Art. 12 BV; Diskussion denkbarer anderer Sanktionen (wie Gewährung von Naturalleistungen; Verknüpfung mit Auflagen oder Bedingungen unter Strafandrohung; im anwendbaren kantonalen Recht vorgesehene Massnahmen bei renitentem Verhalten der bedürftigen Person) (E. 11.3).

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Artikel: Art. 12 BV