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Regeste

Der Rekurs an das Bundesgericht gemäss Art. 19 SchKG muss handschriftlich unterzeichnet sein, ansonst er ungültig ist (Art. 30 Abs. 1 OG, 14 OR).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 19 SchKG, Art. 30 Abs. 1 OG