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Regesto

L'art. 150 cpv. 2 OG (cosě come l'art. 213 della vecchia OG) non obbliga anche la parte intimata nel ricorso, e che ha domicilio all'estero, a fornire garanzie per eventuali spese ripetibili attribuite alla controparte.

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: art. 150 cpv. 2 OG