Regeste
Umwandlung von Inhaberaktien in vinkulierte Namenaktien.
1. Art. 8 und 930 ZGB . Art. 978 OR. Der Besitzer von Inhaberaktien hat selbst als Fiduziar die gesetzliche Vermutung für sich, der aus den Aktien Berechtigte zu sein. Beweislast der Gesellschaft, die ihm widerspricht (E. 2).
2. Art. 20 Abs. 2, 686 und 706 OR . Anfechtung von Umtauschbedingungen, die vom Verwaltungsrat der Gesellschaft festgesetzt worden, zum Teil aber nichtig sind (E. 3).