Regeste
Missachtung des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids (BGE 147 III 431) durch überspannte Anforderungen an die Indizien, um begründete Zweifel an der Vermutung der Missbräuchlichkeit des Anfangsmietzinses zu wecken (E. 3 und 4).
Begründete Zweifel an dieser Vermutung wurden im konkreten Einzelfall bejaht, womit diese entfällt (E. 5).
Entfällt die Vermutung, hat die Mieterin den strikten Beweis zu erbringen, dass der Anfangsmietzins missbräuchlich ist (E. 6).