Regeste
Art. 41bis AHVV: Erhebung von Verzugszinsen. Die Gewährung eines Zahlungsaufschubs nach Art. 38bis AHVV hat keinen Einfluss auf Zinspflicht und Zinsenlauf (Erw. 4).
Art. 16 AHVG: Erlöschen des Verzugszinsanspruchs? Art. 16 Abs. 2 AHVG betrifft die Vollstreckung rechtskräftiger Beitragsforderungen und ist auf die Geltendmachung von Verzugszinsen nicht anwendbar; die Frist zur Geltendmachung von Verzugszinsen beginnt grundsätzlich nach der Zahlung der Beiträge (Erw. 5).