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Art. 33 Abs. 2 Satz 1 StGB.
Notwehrexzess liegt nicht vor, wenn ein plötzlicher tätlicher Angriff bloss durch einen leichten Schlag auf den Hinterkopf mit einem Meissel abgewehrt wird.
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Artikel: Art. 33 Abs. 2 Satz 1 StGB