Regeste
Art. 25, Art. 27, Art. 31 Abs. 1 lit. a KVG ; Art. 19a, Art. 19a Abs. 2 Ziff. 22 KLV : Zahnärztliche Behandlung, die durch ein Geburtsgebrechen bedingt ist.
Zahnärztliche Behandlungen, die durch ein Geburtsgebrechen bedingt sind, fallen nur dann in den Leistungsbereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, wenn die Voraussetzungen von Art. 31 Abs. 1 KVG erfüllt sind. Das Geburtsgebrechen Prognathia inferior congenita gemäss Art. 19a Abs. 2 Ziff. 22 KLV ist einer schweren Erkrankung des Kausystems im Sinne von Art. 31 Abs. 1 lit. a KVG gleichzustellen.
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Art. 25,