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Regeste

Art. 58 Abs. 1 StGB; Grundstücke.
Grundstücke gelten gleich wie bewegliche Sachen als Gegenstände im Sinne von Art. 58 StGB. Ist ein Haus ein wesentliches Hilfsmittel für unerlaubten Nachrichtendienst (Tatwerkzeug), so kann es eingezogen werden.

Inhalt

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Referenzen

Artikel: Art. 58 Abs. 1 StGB, Art. 58 StGB